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Anlagenprüfung

Erdung- und Blitzschutzanlagen

Blitzschutz fängt bei der Installation von Blitzschutzanlagen an und setzt sich in regelmäßigen Überprüfungen und Wartungen fort. Wir übernehmen für Sie die Überprüfung Ihrer Blitzschutz- und Erdungsanlage sowie Befunderstellung für Behörden.

Einmal pro Jahr

Kontrolle der Blitzschutzanlagen in explosions- und feuergefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche) sowie Objekte, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

min. alle 3 Jahre
  • Blitzschutzanlagen für Anlagen von Industrie und Gewerbe (z. B. Bürogebäude, Produktionshallen, Werkstätten usw.)

  • Bauten für größere Menschenansammlungen (Theater, Kirchen, Flughäfen, Einkaufszentren, Schulen, Seilbahnen usw.)

  • Blitzschutzanlagen von Kulturgütern

  • Hochhäuser

min. alle 5 Jahre
  • Landwirtschaftliche Gebäude

  • Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten (außer Hochhäuser)

  • Schornsteine und Aussichtstürme

Prüfintervalle für Blitzschutzsysteme
in Österreich

min. alle 10 Jahre
  • Wohngebäude mit bis zu drei Wohneinheiten

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihrer Erdungs- und Blitschutzanlagen im gesetzlichen Rahmen.
Eletrotechnikanlagen

Zur Gewährleistung des sicheren Zustands sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel Prüfungen zu unterziehen.

Elektrische Anlagen sind nach ihrer Errichtung, Instandsetzung und nach wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen zu prüfen, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderung oder Instandsetzung.

§ 8 ESV 2012

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig zu überprüfen. Prüfintervalle sind festgelegt für alle elektrische Anlagenund weiters für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Elektrogeräte) der Schutzklasse I, sofern diese Betriebsmittel in Arbeitsstätten verwendet werden, die mit Steckdosen ausgerüstet sind, die über keinen Zusatzschutz (Fehlerstrom-Schutzschalter mit einem Nennfehlerstrom von max. 0,03 A) abgesichert sind. Dieser Fehlerschutzschalter muss ein fester Bestandteil der Anlage sein, FI-Adapter, die an die Steckdose angeschlossen werden, sind kein zulässiger Ersatz für den Zusatzschutz!

Die Gefahrenbeurteilung kann ergeben, dass für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind, obwohl die ESV 2012 für diese Betriebsmittel keine Prüfintervalle vorgibt, z. B. aufgrund von Herstellerangaben (in Betriebsanleitungen), oder durch erschwerte Betriebsbedingungen (raue Umgebung, Dauerbetrieb, mechanische Beanspruchung, Witterungseinflüsse). In diesem Fall haben ArbeitgeberInnen entsprechende Prüfintervalle festzulegen. Zur Bestimmung der Länge der Prüfintervalle können die Festlegungen in Tabelle 1B der BGV A3 der Deutschen Berufsgenossenschaften herangezogen werden. Wenn diese beachtet werden, kann davon ausgegangen werden, dass der sichere Zustand der Betriebsmittel gewährleistet bleibt.

Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen betragen grundsätzlich fünf Jahre. Davon abweichend betragen die Mindestprüfintervalle

  1. zehn Jahre in Bereichen, in denen die Anlagen und die Betriebsmittel nur sehr geringen Belastungen ausgesetzt sind, wie z. B. in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung gegeben ist,

  2. drei Jahre in Bereichen mit Explosionsgefahr,

  3. ein Jahr auf Baustellen, in Bereichen mit Explosionsgefahr und zusätzlich zumindest einer außergewöhnlichen Beanspruchung, und in Bereichen der obertägigen Förderung von mineralischen Rohstoffen,

  4. sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.

Beim Vorliegen einer oder mehrerer außergewöhnlicher Beanspruchungen schreibt die zuständige Behörde (z. B. Gewerbebehörde) kürzere Prüffristen (meistens ein bis drei Jahre) vor; sollte dies der Fall sein, findet sich der entsprechende Auflagenpunkt im Genehmigungsbescheid.

Außergewöhnliche Beanspruchungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind

  • Feuchtigkeit und Nässe,

  • Temperaturen unter -20°C oder über +40°C,

  • korrosive Stoffe,

  • zusätzliche Witterungseinflüsse,

  • Staub durch Arbeitsvorgänge.

§ 9 ESV 2012

Prüfungen dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben.

§ 7 Abs. 1 Z 2 ESV 2012

Die Prüfungen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

Die ESV legt Mindestangaben fest, die im Prüfbefund enthalten sein müssen.

§ 10 ESV 2012

Beträgt das Prüfintervall mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Prüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Prüfungen von Anlagen in der Arbeitsstätte bzw. von Elektrogeräten an deren Einsatzort aufzubewahren. Alternativ zu letzterer Bestimmung können Elektrogeräte mit Plaketten versehen werden, die das Datum der nächsten fälligen Prüfung tragen.

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Überprüfung Ihrer Elektroanlage im gesetzlichen Rahmen.
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